§ 26 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Hauptwahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte bzw einlangende Rücksendekuverts unberührt.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 LAK-WO 2000
§ 27 LAK-WO 2000