§ 23 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Stimmenauszählung

 

§ 23

 

(1) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann. Im Weiteren sind zunächst die Feststellungen nach den folgenden Absätzen zu treffen.

 

(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn

1.

ein Rücksendekuvert leer ist;

2.

sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts befinden;

oder

3.

sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befinden.

In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Wahlkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) im Rücksendekuvert zu belassen.

 

(3) Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.

 

(4) Befinden sich in einem Rücksendekuvert mehrere Stimmzettel ohne Wahlkuvert, sind diese zu entnehmen, so zusammenzuhängen, dass sie als aus einem Rücksendekuvert stammend erkennbar bleiben, zunächst gesondert zu sammeln und erst nach Auszählung der aus den anderen Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts zu behandeln. Dabei ist nach § 24 Abs 4 vorzugehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Rücksendekuvert ein Wahlkuvert mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befindet und nach Öffnen des Wahlkuverts mehrere Stimmzettel vorliegen.

 

(5) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

 

(6) Rücksendekuverts, die vor Beginn der dafür festgelegten Frist einlangen, gelten als innerhalb der Frist eingelangt.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 LAK-WO 2000
§ 24 LAK-WO 2000