§ 84 L-VBG § 84

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die §§ 21a bis 21h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

(2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 22 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten in Kraft:

1.

§ 76 mit 1. Jänner 2014;

2.

die §§ 21e und 21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 folgenden Tag.

(5) § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 3, 8 Abs 6, 20, 20a, 23 Abs 4, 25 Abs 1, 35 Abs 2, 45 Abs 1, 47 Abs 1, 56 Abs 3 und 3b, 64 Abs 1 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:

1.

§ 21e Abs 7 mit dem auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Tag;

2.

die §§ 3, 21b Abs 1, 21d Abs 1, 21e Abs 5 und 8, 22, 22a, 35 Abs 2, 38, 41b Abs 2, 64 Abs 1 und 76 sowie die Aufhebung des § 9 und des § 70 Abs 11a mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

3.

§ 51 Abs 1 und 2 mit 1. Jänner 2015.

Mit Ablauf des gemäß Z 1 festgelegten Tages sind alle zu diesem Zeitpunkt bei der Leistungsfeststellungskommission anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht weiter zu führen.

(8) Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.

(9) Die §§ 56 Abs 3a bis 3d, 66 Abs 2, 67 Abs 2 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 L-VBG
§ 85 L-VBG