§ 79 L-VBG § 79

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998;

2.

die §§ 28, 35 Abs. 3, 35a Abs. 2, 36 Überschrift und Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 41a Abs. 5, 70 Abs. 3 und 10a, 72 Überschrift und 76

Z 28b mit 1. Jänner 2002;

3.

die §§ 23 Abs. 4 und 41b mit 1. September 2002;

4.

die §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 45 Abs. 4, 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;

5.

§ 61 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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