§ 79 L-VBG § 79

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

§ 79
aufgehobech durch(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998;

2.

die §§ 28, 35 Abs. 3, 35a Abs. 2, 36 Überschrift und Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 41a Abs. 5, 70 Abs. 3 und 10a, 72 Überschrift und 76

Z 28b mit 1. Jänner 2002;

3.

die §§ 23 Abs. 4 und 41b mit 1. September 2002;

4.

die §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 45 Abs. 4, 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;

5.

§ 61 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.2000 bis 31.12.2001

§ 79
aufgehobech durch(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998;

2.

die §§ 28, 35 Abs. 3, 35a Abs. 2, 36 Überschrift und Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 41a Abs. 5, 70 Abs. 3 und 10a, 72 Überschrift und 76

Z 28b mit 1. Jänner 2002;

3.

die §§ 23 Abs. 4 und 41b mit 1. September 2002;

4.

die §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 45 Abs. 4, 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;

5.

§ 61 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.

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