§ 85 L-VBG § 85

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft:

1.

die §§ 23 und 24 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

die 45 Abs 1, 47 Abs 1, 53 Abs 1 und 54 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Vertragsbediensteten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 23 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt.

(2) Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Beförderungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 54 nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist.

(3) Anträge gemäß Abs 2 sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß § 54 Abs 1 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 zu stellen. Antragsberechtigten, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Die im § 54 Abs 1 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und/oder eine Ermittlung des Beförderungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.

(5) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Beförderungsstichtag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der Ermittlung des Beförderungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Abs 1 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 dieses Gesetzes miteinzubeziehen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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