§ 63a L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.Soweit die Nebentätigkeit (Paragraph 7 a, L-BG) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung wird unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Es ist festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu besorgen ist und ob in diesem Fall der Anspruch auf Vergütung entfällt.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem oder einer Vertragsbediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder dem Vertragsbediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs 2.Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem oder einer Vertragsbediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder dem Vertragsbediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz 2,
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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