§ 5 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021

In Kraft seit 14.09.2021 bis 31.12.9999
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