§ 7 L-GIG

L-GIG - Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereit gehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG folgende Netzdienste schaffen und betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

a)

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen;

b)

Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

c)

Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

d)

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

e)

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

a)

Schlüsselwörter;

b)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

c)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

d)

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG;

e)

geographischer Standort;

f)

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte;

g)

zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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