Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden zweiten Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden zweiten Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:Berichte nach Absatz eins, haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
a)Litera aKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;
b)Litera bBeitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
c)Litera cInformationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
d)Litera dVereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
e)Litera eKosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.
(3)Absatz 3Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2007/2/EG.
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