§ 5 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 lit. i genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 14.04.2010 bis 13.09.2021
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 lit. i genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021

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