§ 31 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) In Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach Abs. 1 rechtfertigen können.

(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 L-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 L-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 L-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 L-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 L-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 L-DG
§ 32 L-DG