§ 29 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, über eine berufsangehörige Person zu unterrichten, der in Vorarlberg die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesrechtlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt worden ist oder der diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) spätestens drei Tage nach der entsprechenden Entscheidung unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:

a)

die Identität der berufsangehörigen Person;

b)

den betroffenen Beruf;

c)

die entscheidende Behörde;

d)

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung;

e)

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.

(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Warnung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder aufzuheben.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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