§ 33 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Über Gesetzesvorschläge der Landesregierung im Sinne des § 31 Abs. 1 einschließlich des Dokumentes über die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 hat die Landesregierung vor Vorlage an den Landtag ein Begutachtungsverfahren nach Art. 34 der Landesverfassung durchzuführen; im Rahmen des Begutachtungsverfahrens kann jede Person Änderungsvorschläge erstatten. Dies gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe im Sinne des § 31 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die verordnungserlassende Behörde das Begutachtungsverfahren durchzuführen hat; die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch einen Selbstverwaltungskörper setzt eine positive Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 32 Abs. 2 zweiter Satz) voraus.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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