§ 22 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises

a)

zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufes in Vorarlberg oder            

b)

zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehen ist, in Vorarlberg,

hat die Landesregierung zu entscheiden. Sie sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person einzubringen.

(2) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Art. 49a der Berufsqualifikationsrichtlinie oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Art. 49b der Berufsqualifikationsrichtlinie für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 3 vorzugehen.

(3) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen:

a)

ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. a ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach den, den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt; andernfalls ist deren Ausbildung nach Maßgabe der genannten Vorschriften unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung mit Bescheid anzuerkennen;

b)

ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. b ist auszustellen, wenn die antragstellende Person aufgrund ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach Maßgabe der genannten Vorschriften mit Bescheid festzustellen, dass zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der erforderlichen fachlichen Befähigung ein wesentlicher Unterschied besteht, und Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsmitgliedstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(5) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 2 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 3 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder wie sonst in Abs. 3 vorgesehen vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit jener Personen, die die Dienstleistungen empfangen, zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(6) Stellt die Landesregierung innerhalb der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 5 den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 3 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (IMI) übermittelt.

(7) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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