Gesamte Rechtsvorschrift L-BS-V

Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

L-BS-V
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 2004 über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit (L-BS-V)

StF: LGBl. Nr. 57/2004

§ 1 L-BS-V Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden (§ 64 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. BSchG 2001).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

1.

Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten;

2.

Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln;

3.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

4.

Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;

5.

Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Gerätes erforderlich ist, sowie

6.

Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(3) Bildschirmarbeit im Sinne dieser Verordnung ist die Ausführung von Tätigkeiten, wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 65 Abs. 3 Bgld. BSchG 2001 liegt vor, wenn Bedienstete

1.

durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2.

durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer

Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

§ 2 L-BS-V Bildschirmgerät und Arbeitsmittel


(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 erster Satz Bgld. BSchG 2001).

(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

§ 3 L-BS-V Bildschirm und Tastatur


(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Benützung des Geräts als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.

2.

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3.

Die Wiedergabe der Zeichen als dunkle Zeichen auf hellem Untergrund (Positivdarstellung) muss möglich sein.

4.

Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5.

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Bediensteten oder dem Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

6.

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7.

Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8.

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die Tastatur muss neigbar sein und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2.

Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3.

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

§ 4 L-BS-V Arbeitstisch und Arbeitsfläche


(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.

2.

Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.

3.

Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.

4.

Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.

2.

Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.

3.

Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss ausreichend groß und ausreichend tief sein, um den Bediensteten das Auflegen der Hände und Arme zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

§ 5 L-BS-V Arbeitsstuhl


(1) Den Bediensteten sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

1.

Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Bediensteten die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.

2.

Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.

3.

Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.

4.

Die Rückenlehne muss den Bediensteten eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

(2) Den Bediensteten sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

§ 6 L-BS-V Belichtung und Beleuchtung


(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.

(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Bediensteten oder des Bediensteten zu berücksichtigen.

§ 7 L-BS-V Lärm, Wärme, Strahlung


(1) Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.

(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf den Arbeitnehmer störend wirken könnte.

(3) Alle Strahlungen, die von den zum Arbeitsplatz gehörenden Bildschirmgeräten ausgehen, mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.

§ 8 L-BS-V Ermittlung und Beurteilung von Gefahren


Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 ist insbesondere

festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4

vorliegt. Diese Feststellung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 9 L-BS-V Unterlagen


Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Bediensteten leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

§ 10 L-BS-V Pausen und Tätigkeitswechsel


(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens zehn Minuten erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei

Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.

(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

§ 11 L-BS-V Untersuchungen


(1) Der Dienstgeber hat Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Bedienstete können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

1.

Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin,

3.

Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 91/2002, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben, oder

4.

Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 98 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2003) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3) Der Dienstgeber hat Bediensteten weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

(4) Die Kosten für die Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

§ 12 L-BS-V Sehhilfen


(1) Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Abstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,

2.

Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Bediensteten oder des Bediensteten,

3.

die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:

1.

Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,

2.

Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Anfertigung von Sehhilfen gemäß Abs. 1 und 2 ist durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen. Der Dienstgeber kann Augenoptiker auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der Bediensteten oder des Bediensteten zustimmt.

(4) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Der Dienstgeber kann die Kosten für Sehhilfen auch in pauschalierter Form, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswertes für Sehhilfen, bezahlen, wobei eine allfällige private Nutzung der Sehhilfe durch die Bedienstete oder den Bediensteten zu berücksichtigen ist.

§ 13 L-BS-V Unterweisung


Jede Bedienstete und jeder Bediensteter ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

§ 14 L-BS-V Information


(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:

1.

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2.

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3.

das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Z 4 Bgld. BSchG 2001 und

4.

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 informiert werden.

§ 15 L-BS-V Anhörung und Beteiligung


(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 befasst werden.

§ 16 L-BS-V Ausnahmen


Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

§ 17 L-BS-V Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L156 vom 21. Juni 1990, S. 14, umgesetzt.

Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit (L-BS-V) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 2004 über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit (L-BS-V)

StF: LGBl. Nr. 57/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 64, 65 und 69 Z 4 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

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