§ 14 L-BS-V Information

L-BS-V - Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:

1.

ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2.

das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3.

das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Z 4 Bgld. BSchG 2001 und

4.

den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 informiert werden.

In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
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