§ 3 L-BS-V Bildschirm und Tastatur

L-BS-V - Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Benützung des Geräts als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.

2.

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3.

Die Wiedergabe der Zeichen als dunkle Zeichen auf hellem Untergrund (Positivdarstellung) muss möglich sein.

4.

Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5.

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Bediensteten oder dem Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

6.

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7.

Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8.

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die Tastatur muss neigbar sein und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2.

Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3.

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

In Kraft seit 06.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 L-BS-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 L-BS-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 L-BS-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 L-BS-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 L-BS-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BS-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 L-BS-V
§ 4 L-BS-V