§ 8 KostbeV Tarifwechsel

KostbeV - Kostenbeschränkungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Führt ein Teilnehmer einen Tarifwechsel durch, der sofort oder noch im laufenden Rechnungszeitraum aktiv wird, so ist mit Wirksamwerden des Tarifwechsels eine gesetzte automatische Sperre aufzuheben und die Entgeltstände für Einrichtungen gemäß dieser Verordnung beginnen neu zu laufen.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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