§ 3 KostbeV Begriffsbestimmungen und Verhaltensvorschriften

KostbeV - Kostenbeschränkungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. 1.Ziffer eins„Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz oder das Internet und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
    2. 2.Ziffer 2„automatische Sperre“ eine kostenlose Einrichtung, die die weitere entgeltliche Nutzung des jeweiligen Dienstes bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes in der Weise unterbindet, dass sichergestellt ist, dass kein höherer als der in dieser Verordnung jeweils angeordnete Entgeltbetrag zur Verrechnung gelangt, es sei denn, der Teilnehmer stimmt der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Abs. 2 Z 1 zu;„automatische Sperre“ eine kostenlose Einrichtung, die die weitere entgeltliche Nutzung des jeweiligen Dienstes bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes in der Weise unterbindet, dass sichergestellt ist, dass kein höherer als der in dieser Verordnung jeweils angeordnete Entgeltbetrag zur Verrechnung gelangt, es sei denn, der Teilnehmer stimmt der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu;
    3. 3.Ziffer 3„beschränkter Pauschaltarif“ einen Tarif, der beschränkte, in bestimmten Einheiten ausgedrückte Pauschalvolumina enthält, deren Nutzung bereits mit einem fixen Grund- oder Paketentgelt abgegolten ist und bei deren Überschreitung eine verbrauchsabhängige Verrechnung erfolgt;
    4. 4.Ziffer 4„mobile Datendienste“ Dienste, die mittels paketvermittelter Datenübertragung Zugang zu einem Datennetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten über mobile terrestrische Netze ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5„Pooltarif“ einen Tarif, bei dem Pauschalvolumina innerhalb eines Teilnehmerverhältnisses von mehreren Teilnehmern mit mehreren SIM-Karten gemeinsam genutzt und verbraucht werden können;
    6. 6.Ziffer 6„Pre-Paid-Tarif“ einen Tarif, bei dem der Teilnehmer vor Nutzung von Diensten selbst ein Guthaben erwirbt, dieses durch die Dienstenutzung verbraucht und bei dem nach Verbrauch des Guthabens keine verbrauchsabhängige Verrechnung erfolgt;
    7. 7.Ziffer 7„sonstige Dienste“ andere Dienste als mobile Datendienste im Anwendungsbereich des § 2;„sonstige Dienste“ andere Dienste als mobile Datendienste im Anwendungsbereich des Paragraph 2,;
    8. 8.Ziffer 8„verbrauchsabhängige Verrechnung“ eine Verrechnungsmethodik, die entweder unmittelbar bei Beginn der Dienstenutzung oder nach Verbrauch der in beschränkten Pauschaltarifen enthaltenen Pauschalvolumina zur Anwendung kommt, und bei der das anfallende Entgelt von der tatsächlichen Nutzung abhängt;
    9. 9.Ziffer 9„Warneinrichtung“ eine kostenlose Einrichtung, mit der auf geeignete Art und Weise, zumindest aber auch durch ein SMS, aktiv an den Teilnehmer hinsichtlich der bereits angefallenen Entgelte oder verbleibenden Pauschalvolumina Informationen übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Einrichtungen des Abs. 1 Z 2 und 9 sind folgende Verhaltensvorschriften maßgeblich:Hinsichtlich der Einrichtungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 9 sind folgende Verhaltensvorschriften maßgeblich:
    1. 1.Ziffer einsBei automatischen Sperren nach Abs. 1 Z 2 steht es dem Betreiber frei, den Anschluss bei Erreichen des angeordneten Sperrwertes zu sperren oder die weitere unentgeltliche Nutzung ohne oder mit Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes zuzulassen. Der Teilnehmer ist von einer Sperre oder Bandbreitenbeschränkung unverzüglich auf geeignete Art und Weise zu verständigen; Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Teilnehmer ist kostenlos die Möglichkeit einzuräumen, die kostenpflichtige Dienstenutzung nach einer Sperre oder einer Bandbreitenbeschränkung fortzusetzen, wenn er hierzu auf geeignete Art und Weise seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Diesfalls sind die Kosten der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung transparent darzustellen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer sich zuvor authentifiziert hat.Bei automatischen Sperren nach Absatz eins, Ziffer 2, steht es dem Betreiber frei, den Anschluss bei Erreichen des angeordneten Sperrwertes zu sperren oder die weitere unentgeltliche Nutzung ohne oder mit Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes zuzulassen. Der Teilnehmer ist von einer Sperre oder Bandbreitenbeschränkung unverzüglich auf geeignete Art und Weise zu verständigen; Ziffer 2, ist sinngemäß anzuwenden. Dem Teilnehmer ist kostenlos die Möglichkeit einzuräumen, die kostenpflichtige Dienstenutzung nach einer Sperre oder einer Bandbreitenbeschränkung fortzusetzen, wenn er hierzu auf geeignete Art und Weise seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Diesfalls sind die Kosten der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung transparent darzustellen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer sich zuvor authentifiziert hat.
    2. 2.Ziffer 2Warnungen iSd. Abs. 1 Z 9 dürfen keine Werbung enthalten und in diesen darf nicht aktiv zum Verzicht auf die Einrichtungen dieser Verordnung, zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Z 1 oder zu einem Widerspruch nach § 5 Abs. 2 aufgefordert werden.Warnungen iSd. Absatz eins, Ziffer 9, dürfen keine Werbung enthalten und in diesen darf nicht aktiv zum Verzicht auf die Einrichtungen dieser Verordnung, zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Ziffer eins, oder zu einem Widerspruch nach Paragraph 5, Absatz 2, aufgefordert werden.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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