§ 2 KostbeV Anwendungsbereich

KostbeV - Kostenbeschränkungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet angebotenen öffentlichen Telekommunikationsdienste über mobile terrestrische Netze, soweit es sich um die Erbringung öffentlicher Telefondienste, SMS-Dienste und Datendienste mit verbrauchsabhängiger Verrechnung handelt, die gegenüber Endnutzern angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
    1. 1.Ziffer einsTelekommunikationsdienste, die über einen festen Netzabschlusspunkt oder öffentliche Sprechstellen erbracht werden,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmerverhältnisse auf Basis von Pre-Paid-Tarifen,
    3. 3.Ziffer 3Teilnehmerverhältnisse mit einem Pooltarif, die von Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen werden,Teilnehmerverhältnisse mit einem Pooltarif, die von Unternehmern iSd. Paragraph eins, KSchG abgeschlossen werden,
    4. 4.Ziffer 4Roamingdienste in ausländischen Mobilfunknetzen,
    5. 5.Ziffer 5öffentliche Telefondienste, die unabhängig vom Zugangsnetz angeboten werden.
  3. (3)Absatz 3,Weiters findet diese Verordnung keine Anwendung auf Teilnehmerverhältnisse, die mit Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurden, außer der Teilnehmer verlangt in Textform vom Betreiber deren zukünftige Anwendung für bestimmte oder alle seine Anschlüsse. Im Streitfall hat der Betreiber in Entsprechung seiner Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 2 den Nachweis zu erbringen, dass das Teilnehmerverhältnis vom Teilnehmer in Unternehmereigenschaft abgeschlossen wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Teilnehmer im Anwendungsbereich dieser Verordnung als Verbraucher zu behandeln.Weiters findet diese Verordnung keine Anwendung auf Teilnehmerverhältnisse, die mit Unternehmern iSd. Paragraph eins, KSchG abgeschlossen wurden, außer der Teilnehmer verlangt in Textform vom Betreiber deren zukünftige Anwendung für bestimmte oder alle seine Anschlüsse. Im Streitfall hat der Betreiber in Entsprechung seiner Dokumentationspflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, den Nachweis zu erbringen, dass das Teilnehmerverhältnis vom Teilnehmer in Unternehmereigenschaft abgeschlossen wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Teilnehmer im Anwendungsbereich dieser Verordnung als Verbraucher zu behandeln.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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