§ 5 KostbeV Datendienste Bandbreitenbeschränkung

KostbeV - Kostenbeschränkungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in § 4 eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s. Der Betreiber hat hierbei sicherzustellen, dass keine verbrauchsabhängige Verrechnung gegenüber dem Teilnehmer erfolgt. Die Bandbreitenbeschränkung ist ab dem Zeitpunkt der an sich vereinbarten beginnenden verbrauchsabhängigen Verrechnung einzurichten.Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in Paragraph 4, eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s. Der Betreiber hat hierbei sicherzustellen, dass keine verbrauchsabhängige Verrechnung gegenüber dem Teilnehmer erfolgt. Die Bandbreitenbeschränkung ist ab dem Zeitpunkt der an sich vereinbarten beginnenden verbrauchsabhängigen Verrechnung einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Entscheidet sich ein Betreiber für die Einrichtung einer Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1, sind alle betroffenen Teilnehmer schriftlich zu informieren; auf die Möglichkeit zum Widerspruch ist hinzuweisen. Der Teilnehmer hat das Recht, der Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1 für seinen Anschluss zu widersprechen. In diesem Fall hat der Betreiber § 4 anzuwenden. Auf Widersprüche ist § 7 sinngemäß anzuwenden.Entscheidet sich ein Betreiber für die Einrichtung einer Bandbreitenbeschränkung iSd. Absatz eins,, sind alle betroffenen Teilnehmer schriftlich zu informieren; auf die Möglichkeit zum Widerspruch ist hinzuweisen. Der Teilnehmer hat das Recht, der Bandbreitenbeschränkung iSd. Absatz eins, für seinen Anschluss zu widersprechen. In diesem Fall hat der Betreiber Paragraph 4, anzuwenden. Auf Widersprüche ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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