§ 8 KommStG 1993 Steuerbefreiungen

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Von der Kommunalsteuer sind befreit:

1.

Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 KommStG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KommStG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

93 Entscheidungen zu § 8 KommStG 1993


Entscheidungen zu § 8 KommStG 1993


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 KommStG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 KommStG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 KommStG 1993
§ 9 KommStG 1993