Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
In Kraft seit 25.10.2024 bis 31.12.9999
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