Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
–StrichaufzählungAnzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
–StrichaufzählungAusgangs- und Zielpunkt sowie
–StrichaufzählungZweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
In Kraft seit 25.10.2024 bis 31.12.9999
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