Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
(3)Absatz 3,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.
In Kraft seit 25.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 KmGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KmGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 KmGV