§ 25 KMG 2019 Verschwiegenheit

KMG 2019 - Kapitalmarktgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
§ 25.Paragraph 25,

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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