§ 25 KMG 2019 Verschwiegenheit

Kapitalmarktgesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Alle Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind an das Amtsgeheimnis gebundenoder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.08.2025
§ 25.Paragraph 25,

Alle Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind an das Amtsgeheimnis gebundenoder waren, einschließlich der Meldestelle, ist Paragraph 14, Absatz 2, FMABG anzuwenden.

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