Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert.
In Kraft seit 27.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 KMB-V 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 KMB-V 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 KMB-V 2022