Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Netzbetreiber, die Umspannwerke auf Netzebene 4 betreiben.
(2)Absatz 2,Stromerzeugungsanlagen gemäß § 17a ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 sind bei der Bestimmung der gebuchten Kapazität gemäß § 6 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen.Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 17 a, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, sind bei der Bestimmung der gebuchten Kapazität gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 27.09.2022 bis 31.12.9999
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