Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022.Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.Ziffer eins„verfügbare Kapazität“, die Summe der Anschlussleistungen (Engpassleistung) von Stromerzeugungsanlagen, die zusätzlich zu bestehenden Stromerzeugungsanlagen unter normalen Betriebszuständen an das, dem Umspannwerk nachgelagerte, Netz sowie an der Sammelschiene des Umspannwerks zum Erhebungszeitpunkt angeschlossen werden können, bezogen auf das betrachtete Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig).
2.Ziffer 2„zulässige Kapazität“ die Übertragungsleistungen von Netzanlagen bzw. energietechnischen Einrichtungen unter normalen Betriebszuständen zum Erhebungszeitpunkt, bezogen auf das betrachtete Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig).
3.Ziffer 3„genutzte Kapazität“ die messtechnisch erfassten Lastflüssen bzw. Leistungswerte eines definierten Quantils der vorangegangenen zwölf Kalendermonate in Richtung der überlagerten Netzebene unter normalen Betriebszuständen zum Erhebungszeitpunkt, bezogen auf das betrachtete Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig).
4.Ziffer 4„gebuchte Kapazität“ die Summe der durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) reservierten Kapazitäten sowie vertraglich vereinbarten Kapazitäten (Engpassleistung von Stromerzeugungsanlagen, bewertet mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor) zum Erhebungszeitpunkt, bezogen auf den betroffenen Netzbereich.
In Kraft seit 27.09.2022 bis 31.12.9999
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