§ 13 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie in ihrer elterlichen Kompetenz stärken und sie dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Die Angebote stehen auch anderen familiären Bezugspersonen offen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a)

Beratung werdender Eltern;

b)

Beratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern;

c)

Information über förderliche Pflege und Erziehung;

d)

Beratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen;

e)

Stationäre Betreuung von Schwangeren und Müttern mit Kindern in Notsituationen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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