§ 13 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025

Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen
Paragraph 13 *,)
Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen

Eltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie in ihrer elterlichen Kompetenz stärken und sie dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Die Angebote stehen auch anderen familiären Bezugspersonen offen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

  1. a)Litera aBeratung werdender Eltern;
  2. b)Litera bBeratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern;
  3. c)Litera cInformation über förderliche Pflege und Erziehung;
  4. d)Litera dBeratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen;
  5. e)Litera eStationäre Betreuung von Schwangeren, Müttern und Vätern mit Kindern in Notsituationen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 KJH-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 KJH-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 KJH-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 KJH-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 KJH-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KJH-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 KJH-G
§ 14 KJH-G