§ 12 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Landesregierung für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

(2) Folgende Dienste werden jedenfalls angeboten:

a)

Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen;

b)

Dienste für Kinder und Jugendliche;

c)

Dienste für Pflege- und Tageseltern;

d)

Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 KJH-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 KJH-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 KJH-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 KJH-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 KJH-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KJH-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 KJH-G
§ 13 KJH-G