Gesamte Rechtsvorschrift KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

KJH-G
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Stand der Gesetzesgebung: 24.01.2023
Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe

StF: LGBl.Nr. 29/2013 (RL 2011/36/EU vom 5. April 2011, ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1–11 [CELEX-Nr. 32011L0036])

§ 1 KJH-G


(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung; sie sind vor Gewalt und anderen Formen der Gefährdung ihres Wohls zu schützen.

(2) Die Förderung und der Schutz sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Eltern und die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in ihrer Verantwortung; in jenen Fällen, in denen eine angemessene Pflege und Erziehung nicht gewährleistet ist, hat die Kinder- und Jugendhilfe für die entsprechende Förderung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sorgen.

§ 2 KJH-G


(1) Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, dass Kinder und Jugendliche ihre Anlagen und Fähigkeiten frei entfalten können und sie sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Abs. 1 sind insbesondere auch folgende Ziele zu verfolgen:

a)

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;

b)

Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

c)

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung.

§ 3 KJH-G


(1) Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Bedarfe sollen frühzeitig erkannt werden; die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe ermutigt und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, die eigenen Anlagen und Fähigkeiten zu stärken, zu erweitern und einzusetzen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen; sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.

(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten des Sozialraums mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese Möglichkeiten besser zu nutzen.

(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems zusammen. Sie strebt Vereinbarungen mit diesen Einrichtungen an, in denen die Grundsätze einer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(6) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

§ 4 KJH-G


Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des § 33 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 5 KJH-G


(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(4) Werdende Eltern sind Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

(5) Mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(6) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geschieht.

(7) Pflegeeltern sind Personen, die Pflegekinder gemäß Abs. 6 pflegen und erziehen.

(8) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 6 KJH-G


Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gliedern sich in folgende Leistungsarten:

a)

Systemleistungen, wie Monitoring und Forschung, Planung, Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften,

b)

Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention, insbesondere Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und zur Gewaltprävention,

c)

Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen, insbesondere Dienste zur Information über förderliche Pflege und Erziehung und Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen,

d)

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sowie Hilfe zur Erziehung,

e)

Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen und

f)

Mitwirkung bei der Adoption.

§ 7 KJH-G


(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022

§ 8 KJH-G


(2) Die Planung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen (§ 7 Abs. 1), wissenschaftlichen Erkenntnisse, fachlichen Standards sowie die Strukturen, Entwicklungen und Problemlagen in der Bevölkerung.

(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilferat, der die Landesregierung in Planungsfragen berät.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),

b)

ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),

c)

der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,

d)

drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

e)

vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

f)

bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.

(5) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(6) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Die vorsitzende Person kann zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthält. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen zur Vertretung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates im Falle ihrer Verhinderung vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9 KJH-G


(1) Die Landesregierung wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin; sie stellt insbesondere sicher, dass spezifisches Fachwissen im Bereich Kinderschutz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Landesregierung informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 10 KJH-G


Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.

§ 11 KJH-G


(1) Die Landesregierung sorgt für entwicklungsfördernde und präventive Angebote und unterstützt und begleitet solche.

(2) Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen zu stärken.

(3) Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.

(4) Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie. Sie umfassen insbesondere:

a)

Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und frühkindlicher Interaktionsstörungen der Eltern-Kind-Beziehung;

b)

Gewaltpräventionsangebote, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in Familien;

c)

Angebote zur Vorbeugung besonders belastender Beziehungsbrüche, insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Verlust einer Bezugsperson;

d)

Unterstützung familienergänzender Betreuungsangebote.

§ 12 KJH-G


(1) Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Landesregierung für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

(2) Folgende Dienste werden jedenfalls angeboten:

a)

Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen;

b)

Dienste für Kinder und Jugendliche;

c)

Dienste für Pflege- und Tageseltern;

d)

Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen.

§ 13 KJH-G


Eltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie in ihrer elterlichen Kompetenz stärken und sie dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Die Angebote stehen auch anderen familiären Bezugspersonen offen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a)

Beratung werdender Eltern;

b)

Beratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern;

c)

Information über förderliche Pflege und Erziehung;

d)

Beratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen;

e)

Stationäre Betreuung von Schwangeren und Müttern mit Kindern in Notsituationen.

§ 14 KJH-G


Kindern und Jugendlichen stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützen und die die soziale Integration in der Familie, in der Schule, im sozialen Nahraum und am Arbeitsplatz fördern. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a)

Allgemeine Beratungsangebote bei altersspezifischen Fragen und Problemen;

b)

Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit;

c)

Unterstützung für sozial benachteiligte und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche;

d)

Stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

§ 15 KJH-G


Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a)

Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Pflege- oder Tageseltern;

b)

Beratung und fachliche Begleitung.

§ 16 KJH-G


Berufsgruppen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden. Die Angebote fördern insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen diesen Gruppen, Einrichtungen und Personen und tragen zur Qualitätsentwicklung und einer fundierten Information im Kinderschutz bei.

§ 17 KJH-G


(1) Ergibt sich für die Landesregierung, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, hat sie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit eine Gefährdungsabklärung umgehend einzuleiten und durchzuführen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und aus der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche am Wohn- und von Aufenthaltsorten der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die Gefährdungsmitteilungen in Betracht.

(4) Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche und Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu beteiligen.

(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Abs. 1 haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

(6) Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

§ 18 KJH-G


(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat.

(2) Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Hilfe zur Erziehung sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommende Hilfe zur Erziehung oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 19 KJH-G


(1) Die Landesregierung hat Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.

(2) Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung (§ 20) oder als volle Erziehung (§ 21) aufgrund einer Vereinbarung (§ 22) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug (§ 23) gewährt.

§ 20 KJH-G


(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bei einem Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet oder einer solchen vorgebeugt werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst sämtliche Formen der Unterstützung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie erfolgt insbesondere durch ambulante psychosoziale Hilfen, wie die aufsuchende sozialpädagogische Familienarbeit, Hilfen zur Gewährleistung einer verlässlichen Tagesstruktur oder zur Bewältigung von Krisen.

§ 21 KJH-G


(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren.

(2) Volle Erziehung umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung; sie erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25) oder bei Pflegeeltern (§ 26).

§ 22 KJH-G


Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, mit der die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesen und der Landesregierung. Der Abschluss, die Änderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 23 KJH-G


(1) Stimmen die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einer notwendigen Hilfe zur Erziehung nicht zu, hat die Landesregierung bei Gericht die nötigen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der oder von Teilen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung unverzüglich den erforderlichen Schutz des Kindes sicherzustellen und die erforderliche Hilfe zur Erziehung zu gewähren sowie die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.

§ 24 KJH-G


Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.

§ 25 KJH-G


(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21 Abs. 2) bestimmt sind.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind:

a)

Einrichtungen zur stationären Krisenintervention,

b)

Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,

c)

Einrichtungen für das ambulant betreute Wohnen für Jugendliche und

d)

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(3) Der Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Dem Bewilligungsantrag sind die zur Beurteilung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere müssen

a)

ein fachlich fundiertes pädagogisches und organisatorisches Konzept vorliegen,

b)

zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete, verlässliche Personen sowie zur Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen (§ 36),

c)

die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet und

d)

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs, insbesondere im pädagogischen und organisatorischen Konzept, sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen wird, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen notwendig ist. Wird einem Auftrag zur Behebung eines im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung gravierenden Mangels nicht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen; auf diese Folge muss im Mängelbehebungsbescheid hingewiesen worden sein.

(7) Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Abs. 6) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

§ 26 KJH-G


(1) Bevor die Landesregierung Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragt (§ 21 Abs. 2), hat sie die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu prüfen; im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes müssen die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Pflegeeltern dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen.

(2) Pflegeeltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Auftrag gemäß Abs. 1 festgelegten Frist zu besuchen. Die Landesregierung kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung oder der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

(4) Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.

§ 27 KJH-G


(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt die Landesregierung Pflegeeltern, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Dabei sind das Alter des Kindes oder Jugendlichen sowie allfällige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen.

(3) Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegekindergeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern.

§ 28 KJH-G


(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Im Verfahren ist das betroffene Kind zu hören.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung des anvertrauten Pflegekindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Pflegeeltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(4) Sonstige Pflegeverhältnisse unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

§ 29 KJH-G


(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 31 KJH-G (weggefallen)


§ 31 KJH-G seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 31a KJH-G


§ 11

– Erziehung und vorschulische Bildung –

mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 13b

– Besuchspflicht –

mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.

§ 15 Abs. 8

– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten –

§ 17a

– Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –.

  1. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.

§ 32 KJH-G


Ferienheime und Ferienlager
  1. (1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuen und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.

§ 34 KJH-G


(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sollen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Ziele und Grundsätze zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob

a)

die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung von verlässlichen, fachlich geeigneten Personen geführt wird,

b)

die Einrichtung im Hinblick auf die Leistung über ein geeignetes Fach- und Organisationskonzept, verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.

(3) Eine gemäß § 25 bewilligte Einrichtung ist jedenfalls im Bewilligungsumfang zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geeignet.

(4) Beauftragungen nach Abs. 1 haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen:

a)

Art, Umfang und Grundsätze sowie sonstige Bedingungen der Leistungserbringung,

b)

die Höhe der Auftragsentgelte und die Grundlagen für deren Bemessung,

c)

nähere Regelungen zur Aufbewahrungsdauer von Dokumentationen (§ 37 Abs. 5),

d)

allfällige Kostenbeiträge der Leistungsempfänger (§ 43 Abs. 1),

e)

Art und Umfang von Auskunfts- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers in Bezug auf die erbrachten Leistungen und die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung sowie

f)

die Geltungsdauer des Vertrags.

(5) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat vor Erbringung von Leistungen, für die ein Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 zu entrichten ist, auf die Beitragspflicht hinzuweisen.

§ 35 KJH-G


(1) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär zu erbringen.

(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben für ihre Kernleistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität ihrer Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.

(3) Die Landesregierung hat die fachlichen Standards für ihre Kernleistungen der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung – einschließlich der Dokumentation – mit Verordnung festzulegen.

§ 36 KJH-G


(1) Für die Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (2. Abschnitt) dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fachkräfte die Möglichkeit haben

a)

zur berufsbegleitenden Fortbildung sowie zum fachlichen Wissenstransfer, insbesondere zur kollegialen Fallberatung im Team und

b)

zur beruflichen Reflexion, insbesondere zur Supervision und zur Intervision.

§ 37 KJH-G


(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Auskunftszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 38 KJH-G


(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 39 KJH-G


(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(4) Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Auskünfte über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.

(5) Wenn die begehrte Auskunft nach den Abs. 1, 3 oder 4 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

§ 43 KJH-G


(2) Für die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sowie des § 45 zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) aufzukommen.

(3) Die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Einkommensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe zur Erziehung imstande waren. Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, soweit sie entsprechende Vermögenserträge oder Forderungen gegen Dritte auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen, haben. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Leistungserbringung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Wenn die Beratung nach § 13 lit. a und b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.

(5) Für die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nach den Abs. 1, 3 und 4 sowie nach den §§ 45 und 47 Abs. 3 oder aufgrund von Kostenersatzansprüchen gegenüber anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:

§ 57 –

Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 58 –

Aufgaben des Sozialfonds –

mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, gehören –

§ 59 –

Kostentragung –

mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 45 und 47 Abs. 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind –

§ 60 –

Mittel des Sozialfonds –

§ 61 –

Beiträge des Landes und der Gemeinden –

§ 62 –

Organe des Sozialfonds –

§ 63 –

Kuratorium –

§ 64 –

Vorsitzender oder Vorsitzende –

§ 65 –

Zuständiges Mitglied der Landesregierung –

mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –

§ 66 –

Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 67 –

Förderungsverfahren –

§ 68 –

Aufsicht über den Sozialfonds –.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 81/2020

§ 45 KJH-G


Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen (§ 43 Abs. 3), gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 43 Abs. 3 aufgrund einer Anzeige der Landesregierung an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

§ 46 KJH-G


Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 48 KJH-G


Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
  1. (1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 29/2013, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 49 KJH-G


(1) Artikel VI des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 50 KJH-G


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend § 47, tritt am 15. März 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund der §§ 30 Abs. 3 und 31a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46/2019, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

§ 51 KJH-G (weggefallen)


§ 51 KJH-G seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 53 KJH-G


(1) Art. XLI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 54 KJH-G


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. X des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft; § 47 Abs. 3 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, bleibt unberührt.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJH-G) Fundstelle


Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe

StF: LGBl.Nr. 29/2013 (RL 2011/36/EU vom 5. April 2011, ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1–11 [CELEX-Nr. 32011L0036])

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