§ 39 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025

Informationsrechte
Paragraph 39 *,)
Informationsrechte
  1. (1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Informationen über alle der Landesregierung und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
  3. (3)Absatz 3Nach Erreichung der Volljährigkeit sind ihnen auf Verlangen Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Information nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.
  5. (5)Absatz 5Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Abs. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Absatz eins bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 39 KJH-G von LIEN

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§ 39 KJH-G | 1. Version | 415 Aufrufe | 07.06.24

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