Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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