§ 9 KJBG-VO Auflegen der Bescheide

KJBG-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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