§ 9 KJBG-VO Auflegen der Bescheide

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2017

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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