Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009, überschritten wird.Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,, überschritten wird.
(2)Absatz 2,Verboten sind Arbeiten
1.Ziffer einsin Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten sind;in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, überschritten sind;
2.Ziffer 2mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3.Ziffer 3unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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