§ 2 KJBG-VO Verbotene Betriebe

KJBG-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

  1. 1.Ziffer einsin Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. 3.Ziffer 3in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
  4. 4.Ziffer 4an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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