Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1, die §§ 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph eins,, die Paragraphen 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, samt Überschrift außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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