Gesamte Rechtsvorschrift KIG 2020

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

KIG 2020
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KIG 2020 Ziel und Zweck


Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.

§ 2 KIG 2020 Finanzzuweisung


  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.
  3. (3)Absatz 3,Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Abs. 2 und den bereits gemäß Abs. 3 ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Absatz 2 und den bereits gemäß Absatz 3, ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

§ 3 KIG 2020 (weggefallen)


§ 3 KIG 2020 seit 30.06.2025 weggefallen.

§ 4 KIG 2020 Controlling und Evaluierung


Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

§ 5 KIG 2020 Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 6 KIG 2020 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, die §§ 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph eins,, die Paragraphen 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, samt Überschrift außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten