§ 4 KIG 2017 Controlling und Evaluierung

KIG 2017 - Kommunalinvestitionsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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