§ 2 KIG 2017 Zweckzuschüsse

KIG 2017 - Kommunalinvestitionsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß § 1 insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß Paragraph eins, insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Abs. 3) auf kommunaler Ebene bestimmt:Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Absatz 3,) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErrichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    2. 2.Ziffer 2Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
    3. 3.Ziffer 3Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    4. 4.Ziffer 4Errichtung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde;
    5. 5.Ziffer 5Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    6. 6.Ziffer 6Schaffung von öffentlichem Wohnraum;
    7. 7.Ziffer 7Sanierung (insbesondere auch thermische Sanierung) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde;
    8. 8.Ziffer 8 Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    9. 9.Ziffer 9Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Projekte gewährt, das sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten budgetiert waren und mit der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begonnen wurde. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt.
  4. (4)Absatz 4,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  5. (5)Absatz 5,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit (Abs. 3) vorliegen.Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit (Absatz 3,) vorliegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
  7. (7)Absatz 7,Von dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrag sind die Personal- und Sachkosten des Bundes für die Abwicklung sowie die Kosten für die Abwicklungsstelle abzuziehen.Von dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Betrag sind die Personal- und Sachkosten des Bundes für die Abwicklung sowie die Kosten für die Abwicklungsstelle abzuziehen.
  8. (8)Absatz 8,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2017 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Absatz 7, wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2017 heranzuziehen sind, ermittelt.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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