Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über das abgelaufene Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2021, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.
(5)Absatz 5,Von den Ertragsanteilen gemäß Abs. 4 abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 zu.Von den Ertragsanteilen gemäß Absatz 4, abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017 zu.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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