§ 38 KHVG 1994

KHVG 1994 - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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