§ 38 KHVG 1994

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 27.03.2002 bis 30.04.2004

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

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