§ 34b KHVG 1994

KHVG 1994 - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz eins§ 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.Paragraph 14 b, Absatz eins und Paragraph 16, in der Fassung von Art. römisch III des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2§ 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b,, Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, in der Fassung von Art. römisch III des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 7, 34b und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Paragraphen 7,, 34b und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2, § 22, § 31b Abs. 4 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 abgeschlossen werden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 31 b, Absatz 4 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 abgeschlossen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 7, § 16, § 29 Abs. 1a Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 16,, Paragraph 29, Absatz eins a, (Anm.: offensichtlich gemeint § 29a Abs. 1a)Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 29 a, Absatz eins a,), § 31b Abs. 1 Z 3 und § 31b Abs. 4 in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023, – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/20X3 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KraftVerÄG 2023 bestehende Versicherungsverträge mit einem Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 ändern sich zu diesem Zeitpunkt insoweit, als der Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 durch den Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von § 18 Abs. 1 dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden, wenn sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind und die Neufassung bloß der Umsetzung der beiden Ausschlussklauseln entsprechend dem Gesetzeswortlaut dient. § 8 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 22. Dezember 2023 ereignet haben. § 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 16 Abs. 2, 3 und 4 sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der Anwendung der in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt., Paragraph 31 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31 b, Absatz 4, in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023, – KraftVerÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 20X3, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KraftVerÄG 2023 bestehende Versicherungsverträge mit einem Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 ändern sich zu diesem Zeitpunkt insoweit, als der Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 durch den Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden, wenn sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind und die Neufassung bloß der Umsetzung der beiden Ausschlussklauseln entsprechend dem Gesetzeswortlaut dient. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz eins a, sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 22. Dezember 2023 ereignet haben. Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4 sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der Anwendung der in Artikel 16, Absatz 6, der Richtlinie 2009/103/EG genannten Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
In Kraft seit 16.11.2023 bis 31.12.9999
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