§ 5 KGWH-VO Inverkehrbringen

KGWH-VO - Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 entsprechen.

In Kraft seit 14.07.2016 bis 31.12.9999
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