Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des § 5a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG. Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des Paragraph 5 a, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG.
Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 entsprechen.