§ 2 KGWH-VO (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung), Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises - JUSLINE Österreich
§ 2 KGWH-VO Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen.
(2)Absatz 2,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen.
(3)Absatz 3,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.
(4)Absatz 4,Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren. Der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation sind darunter anzuordnen. Dabei hat
1.Ziffer einsdas Foto 50 %,
2.Ziffer 2der textliche Warnhinweis 38 % und
3.Ziffer 3die Entwöhnungsinformation 12 %
der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
(5)Absatz 5,Wird das Nebeneinanderformat verwendet, sind das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformation rechts unten anzuordnen. Dabei hat
1.Ziffer einsdas Foto 50 %,
2.Ziffer 2der textliche Warnhinweis 40 % und
3.Ziffer 3die Entwöhnungsinformation 10 %
der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
(6)Absatz 6,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat
1.Ziffer einsdas Foto 35 %,
2.Ziffer 2der textliche Warnhinweis 50 % und
3.Ziffer 3die Entwöhnungsinformation 15 %
der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
In Kraft seit 14.07.2016 bis 31.12.9999
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